1. Säule Schweiz: AHV und IV | staatliche Vorsorge Altershinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die erste Säule: AHV / IV - staatliche Vorsorge:
Die Vorsorge für Alter (Rente/Pension), Tod (Hinterlassenenschutz) und Erwerbsausfall in der Schweiz ruht auf dem sogenannten "3-Säulen-System".
AHV | Altershinterlassenen- versicherung in der Schweiz
Die 1. Säule in der Schweiz umfasst die Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHV) und stellt die Basis der finanziellen Altersvorsorge im Sinne einer Existenzsicherung dar.
Dies ist eine obligatorische Versicherung und die monatlichen Beiträge werden direkt vom Lohn / Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinen Beiträgen an die Ausgleichskasse bezahlt.
Beiträge
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 01. Januar nach Vollendung des 18.
Lebensjahres. Als maßgebendes Erwerbseinkommen gilt in der Regel das aus einer
Tätigkeit erzielte Bar- und Naturaleinkommen, also auch Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen.
Auch Ferien- und Nebenjobs sind AHV-pflichtig.
Studierende Aufenthalter zahlen ab dem 01. Januar nach Vollendung des 20.
Lebensjahres auch Beiträge. Der AHV-Mindestbeitrag beläuft sich auf CHF 478
jährlich.
Der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt:
8,4 %
für AHV, 1,4 % für IV, 0,45 % für EO, zusammen 10,25 % oder 5,125 % für
Arbeitgeber und 5,125 % für Arbeitnehmer.
Leistungsansprüche und Verjährung
Anspruch auf eine
Altersrente entsteht, wenn mindestens während 12 Monaten Beiträge angerechnet
werden können. Für den Bezug der Rente ist es nicht erforderlich, dass der
Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Verjährung der
Leistungsansprüche erfolgt 5 Jahre nach Anspruchsentstehung. Anspruch auf eine
Vollrente der AHV haben Arbeitnehmer, die seit dem 20. Lebensjahr
ohne
Unterbrechung Beiträge an die AHV bezahlt haben, anderenfalls wird eine
Teilrente ausbezahlt. Zum Bezug ordentlicher Altersrenten sind Frauen bei
Erreichen des 64. Lebensjahres und Männer bei Erreichen des 65. Lebensjahres
berechtigt.
Für den Ehepartner ist seit der 10. AHV-Revision 1996 keine
Ehepaarrente mehr vorgesehen. Damit die Rente rechtzeitig (am Anfang des Monats
nach dem Geburtstag) eintrifft, muss die Beantragung der AHV-Rente mindestens
vier Monate im Voraus erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das Bürgermeisteramt
in D / AHV Stelle in CH.
Kindererziehungszeiten in der Schweiz für
Aufenthalter
Kindererziehungszeiten für Kinder bis 16 Jahre werden
dem Ehemann und der Ehefrau geteilt zugeschrieben, d. h. der Betrag wird mit den
Jahren der Kindererziehungszeit multipliziert, abzüglich Beitragszeiten, geteilt
durch 2 (pro Ehegatten).
Erfüllung der deutschen Rentenvoraussetzungen
Die
schweizerischen Beitragsjahre werden für die Erfüllung der nach deutschem Recht
vorausgesetzten fünfjährigen Wartezeit auf den Rentenanspruch angerechnet,
sofern eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten vorliegt und
sich die schweizerischen nicht mit den deutschen Versicherungszeiten
überschneiden. Das Heranziehen schweizerischer Beitragszeiten ist für die
Rentenhöhe nicht von Belang.
IV | Invalidenversicherung in der Schweiz
Wer der AHV angehört, ist auch Mitglied in der IV. Die IV schützt ihre Versicherten gegen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Invalidität.
Mit geeigneten Maßnahmen wird versucht den Betroffenen wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, nötigenfalls sollen Rentenleistungen seinen Existenzbedarf angemessen decken.
Die IV ist keine Versicherung für Behandlungskosten bei Krankheit oder Unfall.
Leistungsansprüche
Im Falle der Invalidität durch
Krankheit oder Unfall besteht Anspruch auf Maßnahmen zur Eingliederung bzw.
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben oder aber Rentenzahlung; wichtig ist aber
die „Eingliederung vor Rente“.
Einen Anspruch auf Renten aus der IV haben Grenzgänger aus der EU, wenn sie bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz versichert sind und in den drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles während insgesamt mindestens 12 Monaten Beiträge bezahlt haben.
Im Übrigen gelten dieselben Vorschriften wie für Schweizer Bürger.